ALZB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB)

 

CeramTec Dentalvertriebs GmbH, Januar 2024

 

1. Geltungsbereich

1.1. Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als „Lieferungen“ bezeichnet) an Kunden im Sinne von Ziffer 1.2 gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend nur als „Bedingungen“ bezeichnet) ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. 

1.2. Diese AGB gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).

1.3. Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 

 

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang bei uns an seine Bestellung gebunden, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Die Schriftform ist auch durch Telefax und E-Mail gewahrt. 

2.2. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil ändern, sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. 

2.3. Unsere Kunden erhalten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss unser Anwendungsmanual über cloud.zeramex.com, das wesentlicher Vertragsbestandteil ist. 

2.4. Von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss überlassene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht a) ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder b) wesentlich sind.

2.5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. 

2.6. Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar.

 

3. Personenbezogene Daten

Bei der Kontaktaufnahme mit uns (zum Beispiel per Telefon, Kontaktformular oder E-Mail) werden personenbezogene Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen entstehen, gespeichert.

 

4. Preis und Zahlung

4.1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk netto in EUR zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versand, sowie Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. 

4.2. Bei Lieferfristen von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Energie-, Material- oder Rohstoffpreise oder der Personalkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung von dem Vertrag zu lösen.

4.3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungszugang ohne jeden Abzug frei unseres Bankkontos zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Schecks nehmen wir nur zahlungshalber und auch nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an; Bankspesen trägt der Käufer. Sie sind sofort fällig.

4.4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles berechnen wir ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, mindestens aber 10 %.

4.5. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.6. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise durch Einzelzwangsvollstreckungen gegen den Kunden Zahlungsverzug, Wechsel oder Scheckprotest, so können wir Sicherheitsleistung oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten.  Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, wie beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

 

5. Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen, Selbstbelieferungsvorbehalt

5.1. Die Lieferung erfolgt gemäß FCA unser Auslieferungslager Gewerbestrasse 17, 79618 RheinfeldenHerten (Incoterms® 2020).

5.2. Die Gefahr geht gemäß FCA unser Auslieferungslager Gewerbestrasse 17, 79618 Rheinfelden-Herten (Incoterms® 2020) auf den Kunden über. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr über, sobald wir dem Kunden unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Transportschäden versichert.

5.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

5.4. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. 

 

6. Lieferzeit

6.1. Lieferfristen sind lediglich Circa-Fristen.

6.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt der zu behandelnden Ware und einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit. 

6.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf auf das vom Kunden bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, ist die Lieferfrist eingehalten mit Mitteilung der Versandbereitschaft. 

6.4. Bei Lieferverzug ist unsere Haftung für Verzugsschäden im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Wir haften der Höhe nach beschränkt auf maximal 0,5 % pro angefangene Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des NettoRechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung. Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffer 9 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten. Im Übrigen gilt für unsere Haftung wegen Verzuges Ziffer 9.

6.5. Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.

 

7. Höhere Gewalt

7.1. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- oder Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. 

7.2. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 6.1 genannten Fällen ausgeschlossen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen jegliche Beschädigung oder Untergang ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Kunde bereits jetzt auflösend bedingt auf den Eigentumsübergang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

8.3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

8.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.

8.5. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Berechtigung zur Einziehung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt. In diesem Fall können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und -verwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Zusätzlich übersendet der Kunde eine Aufstellung über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie bereits verarbeitet ist.

8.6. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir aber den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

8.7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder Forderungsabtretungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffes entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

8.8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

 

9. Haftung für Mängel

9.1. Offene Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Sachmängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel.

9.2. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes oder der Ausrüstung sind keine Mängel, insbesondere sind Mehr- od. Minderlieferung bis zu 10 % des Auftragswertes zulässig, es sei denn, etwas anderes wurde garantiert.

9.3. Wir haften nicht für Rechtsmängel, die sich daraus ergeben, dass wir uns nach technischen Zeichnungen, Entwürfen oder sonstigen Angaben gerichtet haben, die der Kunde uns zur Verfügung gestellt hat.

9.4. Wir haften für die rechtsmängelfreie Nutzung der Lieferungen außerhalb Deutschlands nur, wenn eine solche Nutzung vereinbart oder nach den Umständen bei Vertragsschluss zu erwarten war. Im Falle einer bestehenden Haftung für die Rechtsmängelfreiheit außerhalb Deutschlands haben wir dafür einzustehen, dass der Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine im Ausland bestehenden Rechte entgegenstehen, die wir zu diesem Zeitpunkt kannten oder grob fahrlässig nicht kannten.

9.5. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte eine Ersatzlieferung ebenfalls Fehler aufweisen oder die Nachbesserung fehlschlagen, kann der Kunde nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – sofern der Mangel nicht unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 9 Schadensersatz verlangen.

9.6. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.

9.7. Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und –rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 8.5 zu.

9.8. Die von uns gelieferten Produkte sind nicht dazu bestimmt, Diagnosen oder Prognosen zu stellen oder den Behandlungsverlauf zu bestimmen. Weder die Produkte noch irgendwelche von uns zur Verfügung gestellten Informationen sind dazu bestimmt, die Dienste einer ausgebildeten Gesundheitsfachperson zu ersetzen oder als Ersatz für ärztlichen Rat zu dienen. Wir machen in Bezug auf die Produkte keinerlei Darstellungen und geben keine Garantien bezüglich Behandlung, Wirkung oder Anwendung von Medikamenten.

9.9. Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, wir haben Mängel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wir haften aufgrund einer Garantie oder mangelbedingt wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

10. Allgemeine Haftung

10.1. Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, und zwar - soweit in Ziffer 5.4 für Verzugsschäden nicht abweichend geregelt - beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Unsere Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Garantien bleibt unberührt. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

10.3. Schadensersatzansprüche gegen uns gemäß Ziffer 5.4 und Ziffer 9.2 Satz 1 verjähren nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

11. Verpackung

11.1. Unsere Verpackungen, die in Deutschland, aber nicht beim privaten Endverbraucher im Sinne der VerpackV anfallen, nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück; der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.

 

12. Besondere Regelungen für die Bestellung von Zahnersatzelementen und Kiefermodellen auf der Grundlage gescannter/digitaler Daten

Bestellt der Käufer Zahnersatzelemente oder Kiefermodelle durch die elektronische Übermittlung von Daten, die er mit einem Scanner generiert hat, gelten zusätzlich die nachfolgenden Regelungen:

12.1. Damit CeramTec Dentalvertriebs GmbH seine Lieferverpflichtungen aus Scanbestellungen erfüllen kann, muss der Käufer seinen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäss und rechtzeitig nachkommen. Insbesondere hat der Käufer sicherzustellen, dass die Datenaufzeichnungen mittels Scanner korrekt erfolgen, die gesamten erforderlichen Informationen enthalten und uns die gescannten Daten vollständig übermittelt werden.

12.2. Bei Scanbestellungen stellt CeramTec Dentalvertriebs GmbH die Zahnersatzelemente und Kiefermodelle nach Massgabe der an CeramTec Dentalvertriebs GmbH übermittelten Daten und aus dem vom Käufer gewählten Material her. Deshalb bestehen keine Ansprüche bei Mängeln, die auf einer fehlerhaften Bedienung des Scanners, einer fehlerhaften Übertragung der gescannten Daten aufgrund von Fehlern der vom Käufer genutzten Leitung, der Bestellung ungeeigneter Materialien oder dem Einpassen des Zahnersatzelements beim Patienten beruhen. Schließlich bestehen keine Mängelansprüche, wenn der Mangel auf eine Nachbearbeitung oder Abänderung des Zahnersatzelements bzw. Kiefermodells durch den Käufer zurückzuführen ist.

12.3. Wenn der Käufer einen Sachmangel an einem Zahnersatzelement oder Kiefermodell rügt, muss der Käufer dieses zusammen mit dem zuvor eingescannten Modell unverzüglich an CeramTec Dentalvertriebs GmbH senden, um CeramTec Dentalvertriebs GmbH Gelegenheit zur Prüfung der Rüge zu geben. Wenn CeramTec Dentalvertriebs GmbH zum Schluss kommt, dass der Käufer das Modell unsachgemäss gescannt und deshalb fehlerhafte Daten übermittelt hat, setzt CeramTec Dentalvertriebs GmbH den Käufer umgehend darüber in Kenntnis und übermittelt ihm zum Nachweis beide Datensätze. Nur bei entsprechender Anweisung des Käufers wird CeramTec Dentalvertriebs GmbH in solchen Fällen auf Kosten des Käufers anhand des korrekten Datensatzes ein weiteres Zahnersatzelement oder Kiefermodell herstellen und liefern.

12.4. Bei Daten, die auf Anfrage des Kunden von CeramTec Dentalvertriebs GmbH für den Kunden erstellt wurden, gilt die Auftragsbestätigung des Kunden als definitive Freigabe. Hat der Kunde in dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge erhoben, gilt genehmigt, dass sowohl das Design als auch die Dimensionen des Prothetischen Elements übereinstimmen.

12.5. Wenn der Kunde das von CeramTec Dentalvertriebs GmbH gelieferte Prothetische Element verändert oder bearbeitet, ist jegliche Mängelhaftung von CeramTec Dentalvertriebs GmbH ausgeschlossen.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

13.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden unser Hauptsitz.

13.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

13.3. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.